1. Was ist vor der Aufnahme der Proben zu klären:
Name des Chores
Raum
ggf. Genehmigung zur Sondernutzung
eines Raumes
Raumhöhe
verfügbare Fläche
dadurch mögliche Gruppengröße
Probenzeit und -dauer
Möglichkeit zur Handdesinfektion
Lüftungsmöglichkeit
Zuständig für Anwesenheitsliste
Name der Hygieneverantwortlichen
2. Voraussetzungen:
•
Geltende Verordnungen des Bundeslandes/des Landkreises sowie des (Erz-)Bistums
müssen eingehalten werden.
•
Die Chorleitung und der Rechtsträger des Chors (Pfarrei, Metropolitankapitel,
Ordensniederlassung, Verein etc.) tragen die Verantwortung für die Sicherstellung
der hygienischen Erfordernisse durch Anleitung und Kontrol e und ggf. Kontakt zu
den einschlägigen Behörden.
•
Es ist mindestens ein*e Hygieneverantwortliche*r zu bestimmen, der*die auf die
korrekte Durchführung vor, während und nach der Probe achtet. Diese*r sol te
entsprechend geschult werden, Angebote gibt es bei den Gesundheitsämtern.
•
Hygienehinweise sind al en Sänger*innen im Vorfeld oder spätestens zu Beginn der
Probe mitzuteilen.
•
Es ist notwendig beim Wiedereinstieg in den Probenbeginn von al en Beteiligten
eine Bestätigung über die Einhaltung der Corona-Hygienemaßnahmen einzufordern.
Bei Kindern und Jugendlichen ist die Einwil igung der Erziehungsberechtigten zur
Teilnahme notwendig.